



Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Keine abgesonderte Beschwerde allein gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 7
- Verfahrensrecht, 1509 Wörter
- Seiten 205-207
- https://doi.org/10.33196/zvg202003020501
20,00 €
inkl MwStDie Zulässigkeit der Beschwerde betreffend die aufschiebende Wirkung setzt die Erhebung einer Beschwerde auch in der Hauptsache voraus. Wurde (noch) keine Beschwerde in der Hauptsache erhoben und somit die Rechtmäßigkeit des Bescheides, dessen Vollzug aufgeschoben werden soll, gar nicht in Frage gestellt, dann fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine (noch) nicht eingebrachte Beschwerde.
- VwGH, 04.03.2020, Ra 2019/21/0354
- ZVG-Slg 2020/32
- § 22 VwGVG
- § 13 VwGVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
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