


Keine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren bei Schadenersatzansprüchen des Bestandgebers nach § 1111 ABGB
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 145
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2039 Wörter, Seiten 320-322
30,00 €
inkl MwSt




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Der Bestandgeber kann seine Schadenersatzansprüche gegen den Bestandnehmer gemäß § 1111 ABGB binnen einem Jahr ab Rückstellung des Bestandgegenstands auch dann noch geltend machen, wenn der Schaden schon mehr als 30 Jahre zuvor verursacht wurde. Eine analoge Anwendung der in § 1489 S 2 ABGB geregelten absoluten Verjährungsfrist für allgemeine Schadenersatzansprüche findet in diesem Zusammenhang nicht statt.
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- Öffentliches Recht
- OGH, 22.11.2022, 4 Ob 122/22b
- JBL 2023, 320
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- LGZ Wien, 07.04.2022, 40 R 19/22y
- Zivilverfahrensrecht
- § 1111 ABGB
- BG Innere Stadt Wien, 12.11.2021, 57 C 161/20d
- §§ 1489 S 2 ABGB
- Arbeitsrecht
Der Bestandgeber kann seine Schadenersatzansprüche gegen den Bestandnehmer gemäß § 1111 ABGB binnen einem Jahr ab Rückstellung des Bestandgegenstands auch dann noch geltend machen, wenn der Schaden schon mehr als 30 Jahre zuvor verursacht wurde. Eine analoge Anwendung der in § 1489 S 2 ABGB geregelten absoluten Verjährungsfrist für allgemeine Schadenersatzansprüche findet in diesem Zusammenhang nicht statt.
- Öffentliches Recht
- OGH, 22.11.2022, 4 Ob 122/22b
- JBL 2023, 320
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- LGZ Wien, 07.04.2022, 40 R 19/22y
- Zivilverfahrensrecht
- § 1111 ABGB
- BG Innere Stadt Wien, 12.11.2021, 57 C 161/20d
- §§ 1489 S 2 ABGB
- Arbeitsrecht