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Heft 10, Oktober 2020, Band 33
Keine Abtretung von Ansprüchen des Bauträgers an die Eigentümergemeinschaft
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 33
- Rechtsprechung, 3833 Wörter
- Seiten 343-347
- https://doi.org/10.33196/wobl202010034301
30,00 €
inkl MwSt§ 18 Abs 2 WEG 2002 lässt nicht die Abtretung eines jeden beliebigen Anspruchs zu. Ansprüche des Bauträgers gegen den Werkunternehmer sind keine „die Liegenschaft betreffenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche“ eines „Wohnungseigentümers“ iSd § 18 Abs 2 WEG 2002, auch wenn der Bauträger noch Wohnungseigentümer ist, weil offenbar noch nicht alle Wohnungen verkauft sind. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Abtretung den Gemeinschaftsinteressen der Wohnungseigentümer dienen sollte. Vielmehr wird durch die Abtretung ohne erkennbare sachliche Rechtfertigung das Prozesskostenrisiko auf die Eigentümergemeinschaft verschoben. Diese Vorgehensweise des Bauträgers könnte außerdem als Versuch verstanden werden, sich seiner Gewährleistungspflicht gegenüber den Wohnungseigentümern zu entledigen und diese auf eine Klagsführung auf eigenes Risiko gegen den dritten Werkunternehmer zu verweisen.
Die Wohnbaugesellschaft kann der Eigentümergemeinschaft auch nicht (bloß) den auf ihren Anteil entfallenden Teil der aus den Mängeln resultierenden Forderungen abtreten, weil es sich dabei letztlich um ihren eigenen Anspruch als Wohnungseigentümerin gegen sich selbst als Bauträger handelte.
- Terlitza, Ulfried
- LG Klagenfurt, 21 Cg 29/19b
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2020/107
- OLG Graz, 2 R 161/19t
- OGH, 20.02.2020, 6 Ob 26/20x, dem Rekurs wird Folge gegeben
- § 18 Abs 2 WEG