



Keine Änderung der Auslegung von § 40 MRG durch Art 94 Abs 2 B-VG
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 139
- Rechtsprechung, 3542 Wörter
- Seiten 509 -512
- https://doi.org/10.33196/jbl201708050901
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Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge Zurückweisung der Beschwerde gegen eine verfahrensrechtliche Entscheidung der Schlichtungsstelle betreffend die Unterbrechung des mietrechtlichen Verfahrens durch das Verwaltungsgericht.
Der VfGH sieht sich durch Art 94 Abs 2 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rsp zum Rechtsschutz bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden im Bereich sukzessiver Zuständigkeiten abzugehen. Solange der Gesetzgeber nicht von der Ermächtigung des Art 94 Abs 2 B-VG Gebrauch macht, ist der Rechtszug in Fällen sukzessiver Kompetenz nach verwaltungsbehördlichen Entscheidungen jeweils ein anderer, je nachdem, ob eine Entscheidung in der Sache (mit Rechtsmittel an das ordentliche Gericht) oder in verfahrensrechtlichen Angelegenheiten (mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht) bekämpft wird. Im Hinblick auf Art 130 Abs 1 Z 1 iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG sind selbständige verfahrensrechtliche Entscheidungen von Verwaltungsbehörden allerdings – anstelle der bisherigen Möglichkeit der Anrufung des VwGH oder des VfGH – nunmehr mittels Beschwerde an das VwG zu bekämpfen.
- Art 83 Abs 2 B-VG
- Art 94 Abs 2 B-VG
- § 8 MRG
- § 37 MRG
- VfGH, 12.06.2017, E 404/2017
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