Keine Änderung der prozessualen Stellung einer beteiligten Person (hier: eines Zeugen) durch den ersuchten Staat
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 2016
- Judikatur, 206 Wörter
- Seiten 183 -183
- https://doi.org/10.33196/jst201602018302
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Wohl sind nach dem in Österreich geltenden materiellen Beschuldigtenbegriff (§§ 1 Abs 2 und Abs 3, 48 Abs 1 Z 2 StPO) dem Verdächtigen bei konkretem Tatverdacht in der Strafprozessordnung vorgesehene Rechte (§ 49 StPO) einzuräumen. Daraus kann jedoch eine Disposition über die Prozessrolle einer beteiligten Person im Rechtshilfeverfahren nicht abgeleitet werden.
Ausgehend von dem das Rechtshilfeverfahren beherrschenden formellen Prüfungsprinzip (vgl
Überdies ist nach der österreichischen Prozessordnung die zeugenschaftliche Vernehmung einer Person, gegen die ein (anderes) Strafverfahren geführt wird, nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl
- § 51 Abs 1 ARHG
- JST-Slg 2016/2
- § 48 Abs 1 Z 2 StPO
- § 154 Abs 1 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 9 Abs 1 ARHG
- Rechtssatz der Generalprokuratur, 10.12.2015, Gw 139/15x
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