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Keine Änderung der prozessualen Stellung einer beteiligten Person (hier: eines Zeugen) durch den ersuchten Staat

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Wohl sind nach dem in Österreich geltenden materiellen Beschuldigtenbegriff (§§ 1 Abs 2 und Abs 3, 48 Abs 1 Z 2 StPO) dem Verdächtigen bei konkretem Tatverdacht in der Strafprozessordnung vorgesehene Rechte (§ 49 StPO) einzuräumen. Daraus kann jedoch eine Disposition über die Prozessrolle einer beteiligten Person im Rechtshilfeverfahren nicht abgeleitet werden.

Ausgehend von dem das Rechtshilfeverfahren beherrschenden formellen Prüfungsprinzip (vgl Martetschläger in WK2 ARHG § 51 Rz 5; Göth-Flemmich ebendort ARHG § 33 Rz 3 ff mwN; RIS-Justiz RS0125233) fehlt für eine solche Dispositionsbefugnis eine gesetzliche Grundlage, etwa eine Vorschrift, die den inländischen Behörden die Überprüfung der materiellen Prozessrolle zu vernehmender Personen auftragen würde.

Überdies ist nach der österreichischen Prozessordnung die zeugenschaftliche Vernehmung einer Person, gegen die ein (anderes) Strafverfahren geführt wird, nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl Kirchbacher, WK-StPO § 157 Rz 5). Das verfassungsrechtlich begründete Verbot eines Zwangs zur Selbstbelastung wird durch das Recht des Zeugen auf Aussageverweigerung (§ 157 Abs 1 Z 1 StPO) abgesichert (vgl Kirchbacher, WK-StPO § 157 Rz 2), sodass es zur Wahrung der Rechte der vernommenen Person keiner Änderung deren prozessualer Stellung bedarf, mögen auch einem Beschuldigten mehr prozessuale Rechte zustehen als einem Zeugen.

  • § 51 Abs 1 ARHG
  • JST-Slg 2016/2
  • § 48 Abs 1 Z 2 StPO
  • § 154 Abs 1 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 9 Abs 1 ARHG
  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 10.12.2015, Gw 139/15x

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