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Heft 5, Oktober 2015, Band 2015
Keine Änderung der technischen Spezifikationen nach Angebotsöffnung
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2015
- Judikatur, 2012 Wörter
- Seiten 322-325
- https://doi.org/10.33196/rpa201505032201
20,00 €
inkl MwStArt. 23 Abs. 8 RL 2004/18/EG ist auf einen öffentlichen Auftrag, dessen Wert den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schwellenwert nicht erreicht, nicht anwendbar.
Die Verpflichtung zur Transparenz soll ua die Gefahr willkürlicher Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers ausschließen. Dieses Ziel würde aber nicht erreicht, wenn sich der öffentliche Auftraggeber von den Bedingungen befreien könnte, die er selbst festgelegt hat. Es ist ihm daher untersagt, die Zuschlagskriterien während des Vergabeverfahrens zu ändern.
Im Rahmen eines Auftrags, der nicht unter die RL 2004/18/EG fällt, an dem aber ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, sind die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des AEUV, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie die daraus folgende Pflicht zur Transparenz, dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber ein den Anforderungen der Vergabebekanntmachung entsprechendes Angebot nicht ablehnen kann, indem er sich auf Gründe stützt, die in dieser Bekanntmachung nicht vorgesehen sind.
- Reisner, Hubert
- Zuschlagskriterien
- Bewertung von Angeboten
- Mindestanforderungen.
- Nichtdiskriminierung
- Unterschwelle
- Anwendbarkeit der Richtlinie
- Festlegungen der Ausschreibung
- Gleichbehandlung
- Art 23 Abs 8 RL 2004/18/EG
- Vergaberecht
- RPA 2015, 322
- Art 7 lit b RL 2004/18/EG
- EuGH, 16.04.2015, C-278/14, „SC Enterprise Focused Solutions“
- Transparenz