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Heft 4, September 2021, Band 21
Keine Änderung von Auswahlkriterien nach Abgabe der Teilnahmeanträge
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 21
- Judikatur, 2614 Wörter
- Seiten 211-214
- https://doi.org/10.33196/rpa202104021101
20,00 €
inkl MwStDie Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz von Ausschreibungsverfahren bedeuten, dass sich der Auftraggeber während des gesamten Verfahrens an ein und dieselbe Auslegung der Zuschlagskriterien halten muss, und erst recht, dass die Zuschlagkriterien während des Verfahrens nicht geändert werden dürfen.
Hebt der öffentliche Auftraggeber eine Entscheidung bezüglich eines Zuschlagskriteriums auf, kann er das Vergabeverfahren nicht unter Außerachtlassung dieses Kriteriums fortsetzen, ohne gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz zu verstoßen, da dies auf eine Änderung der in dem fraglichen Verfahren anwendbaren Kriterien hinausliefe. Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für die Auswahlkriterien.
- Reisner, Hubert
- Änderung von Auswahlkriterien
- Grundsatz der Gleichbehandlung
- EuG, 21.04.2021, T-525/19, „Intering ua/Kommission“
- RPA 2021, 211
- Vergaberecht
- Art 160 Abs 1 VO (EU) 2018/1046
- Grundsatz der Transparenz
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