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Journal für Strafrecht

Heft 2, März 2020, Band 7

Keine Alleinverfügungsbefugnis auch des aus einer letztwilligen Anordnung einzigen Begünstigten, indes zu deren Vorlage Verpflichteten

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Tatobjekt des § 229 Abs 1 StGB sind Urkunden (im Sinn des § 74 Abs 1 Z 7 StGB), über die der Täter nicht oder nicht allein verfügen darf. Entscheidend für die Verfügungsbefugnis über eine Urkunde ist das Recht, mit dieser in irgendeiner Richtung Beweis zu führen; Maßstab ist nicht das Eigentum (oder ein sonstiges dingliches Recht) am Papier, sondern das Bestehen eines Beweisführungsrechts an der Urkunde. Ein solches Beweisführungsrecht kann privat- oder öffentlichrechtlicher Natur sein oder auch auf richterlicher Anordnung beruhen. Derjenige, den eine Herausgabe- oder Vorlagepflicht trifft, darf über die Urkunde nicht allein verfügen, zumal in diesem Fall auch ein anderer das Recht hat, mit der Urkunde Beweis zu führen (vgl Kienapfel/Schroll in WK2 StGB § 229 Rz 8; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 229 Rz 1).

Sind sämtliche Personen, denen ein Beweisführungsrecht und somit ein (Mit-)Verfügungsrecht an der Urkunde zukommt, mit deren Vernichtung, Beschädigung oder Unterdrückung einverstanden, so entfällt mangels Fortbestehens eines Beweisführungsinteresses die Tatbestandsmäßigkeit (vgl Kienapfel/Schroll in WK2 StGB § 229 Rz 11; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 229 Rz 1; Bertel/Schwaighofer, BT II13 § 229 RN 1).

§ 151 AußStrG (in den Fassungen BGBl I 2003/111 und BGBl I 2015/87) normiert eine umfassende Herausgabe- und Vorlagepflicht hinsichtlich letztwilliger Verfügungen: Demnach ist jeder, der vom Tod einer Person erfährt, deren Urkunden über letztwillige Anordnungen sich bei ihm befinden, verpflichtet, diese unverzüglich dem Gerichtskommissär zu übermitteln, selbst wenn das Geschäft seiner Ansicht nach unwirksam, gegenstandslos oder widerrufen sein sollte

Sobald der Inhaber der Urkunde Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt, hat er von sich aus den Gerichtskommissär zu kontaktieren und diesem die Urkunde im Original zu übermitteln. Die Entscheidung, ob die Urkunde für das Verlassenschaftsverfahren von Relevanz ist, kommt allein dem Gerichtskommissär und nicht dem Inhaber der Urkunde zu (vgl Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG1 § 151 Rz 3 f).

Aufgrund dieser seit 1. Jänner 2005 (vgl BGBl I 2003/111) in § 151 AußStrG ausdrücklich normierten umfassenden Herausgabe- und Vorlagepflicht hinsichtlich letztwilliger Anordnungen (vgl hiezu und zum Beweisführungsinteresse des Gerichtskommissärs und des Gerichts auch ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 98) kommt dem Inhaber derartiger Urkunden nach dem Tod des Erblassers keine alleinige Verfügungsbefugnis über die Urkunden zu. Das Unterlassen der Vorlage einer derartigen Urkunde erfüllt daher, mag der jeweilige Inhaber darin vom Erblasser auch allein bedacht worden sein oder mögen alle anderen Bedachten zustimmen, den objektiven Tatbestand des § 229 Abs 1 StGB (aA indes ohne Bezugnahme auf § 151 AußStrG Fabrizy, StGB13 § 229 Rz 3; Kienapfel/Schroll in WK2 StGB § 229 Rz 11).

  • § 151 AußStrG
  • JST-Slg 2020/2
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 26.11.2019, Gw 164/19d
  • § 229 Abs 1 StGB

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