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Keine Amtshaftung für Diebstahl durch Organe der Gesundheitsbehörde während Entwesung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 147
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2080 Wörter, Seiten 257-259

30,00 €

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Ist eine Aufgabe hoheitlicher Natur, sind es auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen, die mit dieser in einem hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang stehen. In diesem Fall schadet auch ein strafgesetzwidriges Handeln nicht. Macht das Organ das Gegenteil dessen, was seine Dienstpflicht gewesen wäre, handelt es in Vollziehung der Gesetze.

An einem inneren Zusammenhang mit einer hoheitlichen Tätigkeit fehlt es jedoch, wenn eine schädigende Handlung nur „bei Gelegenheit“ der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde. Zur Abgrenzung kann dabei auch auf die zur Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden.

  • Geroldinger, Andreas
  • OGH, 08.04.2024, 1 Ob 37/24h
  • OLG Wien, 20.11.2023, 14 R 130/23z
  • JBL 2025, 257
  • § 1 AHG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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