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Keine Amtshaftung für durch Wahlwiederholung frustrierte Wahlkampfkosten des unterliegenden Wahlwerbers
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 143
- Rechtsprechung, 5625 Wörter
- Seiten 257-263
- https://doi.org/10.33196/jbl202104025701
30,00 €
inkl MwStDas Interesse politischer Parteien, den Erfolg von ihren für einen Bewerber für das Amt des Bundespräsidenten finanzierten Maßnahmen der „Wahlwerbung“ bis zum letzten Wahldurchgang aufrecht zu erhalten, ist durch die Normen, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl regeln, nicht geschützt. Sie können daher unter Berufung auf die Frustration aufgewendeter Geldmittel wegen rechtswidriger Vorgänge im Bereich der Wahlbehörden, die die Ungültigkeit bzw Verschiebung von Wahlvorgängen bewirkt haben, keinen Ersatz ihrer Aufwendungen im Amtshaftungsweg verlangen.
Ziel der Einhaltung von §§ 5a, 10, 12, 13, 14a BPräsWG und Art 60 B-VG ist der Schutz und die Sicherung des Wählerwillens sowie die Umsetzung der Wahlgrundsätze der freien und geheimen Wahl. Ein Schutz politischer Parteien (oder anderer Spender) im Hinblick auf für die von ihnen unterstützten Wahlwerber aufgewendeten Kosten ist daraus nicht abzuleiten.
- Geroldinger, Andreas
- § 13 BPräsWG
- § 1 AHG
- Öffentliches Recht
- § 14a BPräsWG
- § 12 BPräsWG
- Straf- und Strafprozessrecht
- OLG Wien, 29.08.2019, 14 R 89/19i
- Europa- und Völkerrecht
- § 24a BPräsWG
- § 5a BPräsWG
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 01.04.2020, 1 Ob 212/19m
- LGZ Wien, 08.05.2019, 32 Cg 24/18m
- JBL 2021, 257
- Zivilverfahrensrecht
- § 10 BPräsWG
- Arbeitsrecht