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Heft 6, Dezember 2020, Band 23
Keine Amtshaftung wegen zu Unrecht abgelehnter Parteistellung im Bauverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 23
- Rechtsprechung, 101 Wörter
- Seiten 252-252
- https://doi.org/10.33196/bbl202006025201
20,00 €
inkl MwStIm Amtshaftungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung richtig war, sondern nur, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsanwendung beruhte. Eine unrichtige, aber vertretbare Rechtsauffassung begründet selbst dann keine Amtshaftung, wenn die Rechtsansicht von der höheren Instanz nicht gebilligt wurde.
Eine abgelehnte Parteistellung im Bauverfahren begründet keine Amtshaftung der beklagten Gemeinde für die Verfahrenskosten zur Erlangung der Parteistellung, wenn kein subjektives öffentliches Recht auf Freiheit von Immissionen beeinträchtigt werden konnte, weil nach Sachverständigengutachten die durch das Bauvorhaben entstehenden Emissionen durch Gerüche oder Luftschadstoffe nicht geeignet waren, das übliche Maß zu überschreiten.
- § 1 AHG
- OGH, 23.07.2020, 1 Ob 131/20a
- § 3 AHG
- § 2 AHG
- BBL-Slg 2020/201
- Baurecht
- Keine Amtshaftung wegen zu Unrecht abgelehnter Parteistellung im Bauverfahren
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