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Keine analoge Erweiterung der Präklusionsfristen des MRG und des HeizKG auf Entgelte für Strom- und Gaslieferungen

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Kosten für die Versorgung des Mietobjekts mit Gas und Strom sind im Katalog der Betriebskosten des § 21 Abs 1 MRG nicht enthalten. Eine analoge Erweiterung auf Entgelte für Strom- und Gaslieferungen ist abzulehnen, da eine nach Jahren überraschende Forderung solcher Kosten für sich alleine noch keine analoge Anwendung rechtfertigt und keine Gesetzeslücke iS einer „planwidrigen Unvollständigkeit“ vorliegt. Ebenso gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber spezielle Regelungen, wie die Präklusivfrist zur Geltendmachung einer Nachforderung gegenüber dem Wärmeabnehmer auf Personen, die nach der Legaldefinition des HeizKG keine Wärmeabnehmer sind, angewendet wissen wollte und eine entsprechende Ausweitung auf einen anderen Personenkreis einfach vergessen haben sollte.

  • § 21 MRG
  • § 21 Abs 6 HeizKG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2019/70
  • OGH, 06.11.2018, 5 Ob 175/18y, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • BG Waidhofen an der Thaya, 9 Msch 4/14y
  • LG Krems, 1 R 45/18z

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