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Keine Anrechnung des durch Verletzung der Unterhaltspflicht erzwungenen Eigeneinkommens des Kindes

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 139
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2401 Wörter, Seiten 727-729

30,00 €

inkl MwSt

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Das Eigeneinkommen eines unterhaltsberechtigten Kindes ist auf dessen Unterhaltsanspruch nicht anzurechnen, wenn sich die Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit aus der Tatsache ergibt, dass der Unterhaltsschuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommt und sich das Kind auf diesen Umstand beruft.

Muss aber der Unterhaltspflichtige trotz Eigeneinkommens des Kindes diesem den vollen Unterhalt bezahlen, so bedeutet dies umgekehrt, dass sich das Kind dann nicht darauf berufen kann, es könne wegen der Nebenbeschäftigung neben dem Studium länger als die Studiendurchschnittsdauer ohne Verlust des Unterhaltsanspruchs studieren.

  • Linimayer, Thomas
  • § 231 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • BG Innere Stadt Wien, 16.09.2016, 1 Fam 5/16s
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 27.02.2017, 6 Ob 8/17w
  • Zivilverfahrensrecht
  • LGZ Wien, 09.11.2016, 43 R 544/16t
  • JBL 2017, 727
  • Arbeitsrecht

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