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Keine Anwendbarkeit des Verbots der Einlagenrückgewähr auf atypisch stille Gesellschaft

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Die Einlage des stillen Gesellschafters wird vom Gesetz grundsätzlich als Fremdkapital gewertet.

Mangels Eigenkapitalcharakter kann daher das kapitalgesellschaftsrechtliche Verbot der Einlagenrückgewähr nicht analog angewendet werden.

Außerhalb der von § 10 EKEG erfassten Konstellationen kann die Einlage des stillen Gesellschafters nur dann (materiell) Eigenkapital sein, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart wurde.

  • § 187 Abs 1 UGB
  • § 82 GmbHG
  • Gesellschaftsrecht
  • OGH, 26.09.2017, 6 Ob 204/16t
  • Einlagenrückgewähr
  • Eigenkapital
  • Atypische stille Gesellschaft
  • § 10 EKEG
  • GES 2018, 128

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