Keine Anwendbarkeit des Verbots der Einlagenrückgewähr auf atypisch stille Gesellschaft
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- GESBand 17
- Judikatur, 2527 Wörter
- Seiten 128 -131
- https://doi.org/10.33196/ges201803012801
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Die Einlage des stillen Gesellschafters wird vom Gesetz grundsätzlich als Fremdkapital gewertet.
Mangels Eigenkapitalcharakter kann daher das kapitalgesellschaftsrechtliche Verbot der Einlagenrückgewähr nicht analog angewendet werden.
Außerhalb der von § 10 EKEG erfassten Konstellationen kann die Einlage des stillen Gesellschafters nur dann (materiell) Eigenkapital sein, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart wurde.
- § 187 Abs 1 UGB
- § 82 GmbHG
- Gesellschaftsrecht
- OGH, 26.09.2017, 6 Ob 204/16t
- Einlagenrückgewähr
- Eigenkapital
- Atypische stille Gesellschaft
- § 10 EKEG
- GES 2018, 128
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