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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Heft 4, September 2021, Band 8
Keine Anwendung des Grundsatzes „Beraten statt Strafen“ bei bereits beendeten Übertretungen
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 8
- Verfahrensrecht, 1306 Wörter
- Seiten 317-319
- https://doi.org/10.33196/zvg202104031701
20,00 €
inkl MwStNach dem Wortlaut des § 33a Abs 1 VStG ist das Ziel der in § 33a VStG festgelegten Maßnahmen die Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten und die Herstellung des den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustandes. Damit werden in erster Linie sogenannte Dauerdelikte angesprochen. War die Übertretung bereits beendet und der Erfolg bereits eingetreten, so kommt die Anwendung des § 33a VStG für diese Übertretung nicht in Betracht.
- ZVG-Slg 2021/58
- VwGH, 23.03.2021, Ra 2020/16/0165
- § 33a VStG
- Verwaltungsverfahrensrecht
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