Keine Aufhebung und Zurückverweisung gem § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG bei Rechtsfragen iZm der Gewährung der Akteneinsicht.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 70
- Erkenntnisse des VwGH, 792 Wörter
- Seiten 613 -614
- https://doi.org/10.47782/oeba202208061302
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BaSAG, § 24 VwGVG, § 28 VwGVG, § 63 VwGG
Die Frage, inwiefern einer Partei Akteneinsicht zu gewähren ist und sie die ihr vorgeschriebenen Beiträge für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach dem BaSAG nachvollziehen können muss, ist eine wesentliche Rechtsfrage, die nicht bloß hochtechnischer Natur ist. Die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung gem § 24 Abs 4 VwGVG liegen demnach nicht vor.
Da die Frage der Gewährung der Akteneinsicht eine Rechtsfrage ist, kommt eine Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde von vornherein nicht in Betracht.
- Fister, Mathis
- VwGH, 17.01.2022, Ra 2021/02/0236
- oeba-Slg 2022/275
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