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Keine Aufhebungsmöglichkeit einer Grundstücksteilung und eines Baurechtsvertrags nach gescheiterter Hofübergabe

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Gemäß § 1 Abs 3 sbg BGG dürfen Grundstücke unter anderem zum Zweck der Errichtung von Austraghäusern weder geteilt oder vereinigt, noch vom Gutsbestand einer Grundbuchseinlage ab- oder dem Gutsbestand einer anderen Grundbuchseinlage zugeschrieben werden. Erfolgte eine solche Ab- und Zuschreibung verbotswidrig dennoch, kommt eine Löschungsklage gemäß § 61 GBG nur dem zu, der durch die gesetzwidrige Grundbuchseintragung in seinen bücherlichen Rechten verletzt wurde. Eine Anfechtung gemäß § 879 Abs 1 ABGB kommt nicht in Betracht, da es sich bei Grundbuchseintragungen nicht um vertragliche Vereinbarungen handelt.

Gemäß § 1 Abs 3 BauRG ist die Beschränkung des Baurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk, unzulässig. An einem vertikal geteilten Trennstück eines Gebäudes kann aber ein Baurecht begründet werden, sofern dieser Gebäudeteil ein selbständiges Gebäude darstellt.

  • § 1 Abs 3 BauRG
  • § 1 Abs 3 sbg BGG
  • OGH, 13.11.2023, 3 Ob 137/23b
  • BBL-Slg 2024/56
  • Keine Aufhebungsmöglichkeit einer Grundstücksteilung und eines Baurechtsvertrags nach gescheiterter Hofübergabe
  • Baurecht

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