Keine Aufklärungspflicht des Immobilienmaklers über wasserrechtliche Bewilligungen
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 37
- Rechtsprechung, 2009 Wörter
- Seiten 307 -309
- https://doi.org/10.33196/wobl202407030701
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Von einem sorgfältigen Immobilienmakler ist – ohne besonderen Anlass – nicht zu verlangen, über die Notwendigkeit allfälliger wasserrechtlicher Bewilligungen von Biotopen oder Schwimmteichen Bescheid zu wissen. Nach dem festgestellten Sachverhalt gab es keine Umstände, die den Immobilienmakler dazu veranlassen hätten müssen, die Frage einer wasserrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit des Schwimmteichs, den es unstrittig schon jahrelang gab, in Frage zu stellen. Fachkunde des Immobilienmaklers in einem Spezialgebiet wie dem WRG ist nicht zu verlangen. Die Fachkunde des Immobilienmaklers hat sich auf die Vermittlung von Immobilien zu beschränken und betrifft das typischerweise hierfür erforderliche Fachwissen, etwa den Umstand, dass die Baubehörde Bau- und Benützungsbewilligungen mit Bescheid erteilt.
- Kothbauer, Christoph
- § 3 Abs 1 MaklerG
- OGH, 21.12.2022, 5 Ob 190/22k
- OLG Wien, 3 R 108/22g
- § 30b Abs 2 KSchG
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2024/88
- § 1299 ABGB
- § 3 Abs 3 MaklerG
- LG Krems, 6 Cg 154/20m
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