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Lutschounig, Martin

Keine Aufrechnung mit Guthaben, das aus unrichtiger Abrechnung resultiert, im streitigen Verfahren

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Fragen nach dem vom Verwalter einer Jahresabrechnung zugrunde gelegten Verteilungsschlüssel betreffen die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung und sind vom Wohnungseigentümer in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG innerhalb der Frist des § 34 Abs 1 letzter Satz WEG geltend zu machen, in dem aber lediglich eine allfällige Unrichtigkeit sowie der sich aus der Richtigstellung ergebenden Überschuss- oder Fehlbetrag festzustellen ist. In diesem Verfahren ist (jedenfalls ohne abweichende Vereinbarung oder Beschlussfassung) kein Leistungstitel zu schaffen, sodass der Zuspruch eines vom Wohnungseigentümer aus einem allfälligen Guthaben abgeleiteten, im streitigen Verfahren dann aufrechenbaren Anspruchs gegenüber der Eigentümergemeinschaft im Verfahren außer Streitsachen von vornherein nicht in Betracht kommt.

  • Lutschounig, Martin
  • § 34 Abs 1 letzter Satz WEG 2002
  • § 52 Abs 1 Z 6 WEG
  • BG Villach, 6 C 306/21p
  • § 32 Abs 9 WEG
  • OGH, 19.12.2023, 5 Ob 201/23d
  • § 32 Abs 1 WEG
  • § 1435 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 34 Abs 4 WEG
  • § 1431 ABGB
  • § 20 Abs 3 WEG
  • WOBL-Slg 2024/71
  • LG Klagenfurt, 1 R 145/23b
  • § 34 Abs 3 letzter Satz WEG 2002

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