


Keine Ausdehnung der Anlassfallwirkung (Art 139 Abs 6 S 2 B-VG) auf den später eingeklagten verbleibenden Betrag, wenn im Anlassprozess nur ein Teilbetrag eingeklagt wird
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 147
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 3669 Wörter, Seiten 243-247
30,00 €
inkl MwSt




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Eine vom VfGH aufgehobene Norm ist in einem späteren Verfahren über einen zunächst im Anlassprozess nicht streitgegenständlichen Teilbetrag weiterhin anzuwenden, wenn die Anlassfallwirkung im Erkenntnis nicht auch auf diesen Anspruch ausgedehnt wird (hier: aus Gründen der „advokatorischen Vorsicht“ lediglich Teilbetrag eingeklagt, um Kostenrisiko im Fall der notwendigen Anfechtung der Norm möglichst gering zu halten). Der VfGH ist zur Ausdehnung der Anlassfallwirkung ermächtigt, aber nicht verpflichtet.
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- OGH, 19.11.2024, 1 Ob 141/24b
- OLG Wien, 01.07.2024, 33 R 72/24m
- HG Wien, 14.03.2024, 39 Cg 106/23s
- JBL 2025, 243
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- Art 139 B-VG
- § 411 ZPO
- § 879 Abs 1 ABGB
- Arbeitsrecht
Eine vom VfGH aufgehobene Norm ist in einem späteren Verfahren über einen zunächst im Anlassprozess nicht streitgegenständlichen Teilbetrag weiterhin anzuwenden, wenn die Anlassfallwirkung im Erkenntnis nicht auch auf diesen Anspruch ausgedehnt wird (hier: aus Gründen der „advokatorischen Vorsicht“ lediglich Teilbetrag eingeklagt, um Kostenrisiko im Fall der notwendigen Anfechtung der Norm möglichst gering zu halten). Der VfGH ist zur Ausdehnung der Anlassfallwirkung ermächtigt, aber nicht verpflichtet.
- OGH, 19.11.2024, 1 Ob 141/24b
- OLG Wien, 01.07.2024, 33 R 72/24m
- HG Wien, 14.03.2024, 39 Cg 106/23s
- JBL 2025, 243
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