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Keine Auslieferung von ukrainischen Staatsbürgern für Straftaten auf der Halbinsel Krim an die Russische Föderation

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Da die Republik Österreich die völkerrechtswidrige Annexion der Halbinsel Krim durch die Russische Föderation nicht anerkannt hat, sind auch alle Hoheitsakte von russischen Behörden für oder betreffend die autonome Republik Krim und die Stadt Sewastopol als ukrainisches Staatsgebiet grundsätzlich völkerrechtswidrig und daher ungültig; völkerrechtliche Abkommen der Russischen Föderation wie das Art 1 EuAusliefÜbK erstrecken sich somit grundsätzlich auch nicht auf das Gebiet der Republik Krim einschließlich der Stadt Sewastopol.

  • OLG Linz, 16.11.2016, 9 Bs 269/16x
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2017/62
  • Art 1 EuAusliefÜbK

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