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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Keine Aussetzung bis zur Entscheidung eines Verfahrens zwischen anderen Parteien
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 4
- Judikatur - Verfahrensrecht, 1104 Wörter
- Seiten 413-414
- https://doi.org/10.33196/zvg201705041301
20,00 €
inkl MwStEine Rechtsfrage in einem späteren Verfahren ist nur dann eine Vorfrage iSd § 38 AVG, wenn der relevante Tatbestand ein Element enthält, das im früheren Verfahren als Streitgegenstand für sich allein Gegenstand einer für die Behörde und die Parteien bindenden Entscheidung einer anderen Behörde ist. Sind an dem jeweiligen Prozessrechtsverhältnis aber unterschiedliche Parteien beteiligt oder ist der (durch Sachverhalt und Rechtsfolge bestimmte) Streitgegenstand der ersten Hauptfrage mit dem der Vorfrage im zweiten Verfahren nicht ident, so kann die materielle Rechtskraft der Entscheidung über die erste Hauptfrage (über den vorgelagerten Streitgegenstand) keine Bindungswirkung für die Entscheidung über die Vorfrage im zweiten Verfahren entfalten. Entscheidungen, die einzelne Personen oder Parteien betreffen (zB bestimmte an einem Verfahren beteiligte Dienstnehmer und Dienstgeber), können keine Bindungswirkung für andere Personen entfalten, auch wenn sich die betreffende Rechtsfrage abstrakt für eine Vielzahl von Personen stellt, die sich alle in vergleichbaren Situationen befunden haben mögen.
- § 38 AVG
- VwGH, 01.06.2017, Ra 2017/08/0022
- ZVG-Slg 2017/68
- Verwaltungsverfahrensrecht
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