


Keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des BFG zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten der Wiener Gemeindeabgaben
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 2
- Inhalt:
- Judikatur - Verfahrensrecht
- Umfang:
- 1120 Wörter, Seiten 251-252
20,00 €
inkl MwSt




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Die durch das WAOR begründete Zuständigkeit des BFG zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten der in Wien erhobenen Gemeindeabgaben findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art 131 Abs 5 B-VG. Dass diese Abgaben aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung iSd § 7 Abs 5 F-VG ausgeschrieben werden, ändert nichts daran, dass die Vollziehung des Gemeindeabgabenrechts dem selbständigen Wirkungsbereich der Länder zuzuordnen ist. Gleiches gilt für die Handhabung des entsprechenden Verwaltungsstrafrechts, das kompetenzrechtlich der materiell-rechtlichen Zuständigkeit folgt.
-
- § 8 Abs 1 F-VG
- § 5 WAOR
- VfGH, 27.02.2015, G 139/2014
- § 11 Abs 3 F-VG
- ZVG-Slg 2015/44
- § 7 Abs 5 F-VG
- Art 131 Abs 5 B-VG
- Art 131 Abs 3 B-VG
- Verwaltungsverfahrensrecht
Die durch das WAOR begründete Zuständigkeit des BFG zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten der in Wien erhobenen Gemeindeabgaben findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art 131 Abs 5 B-VG. Dass diese Abgaben aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung iSd § 7 Abs 5 F-VG ausgeschrieben werden, ändert nichts daran, dass die Vollziehung des Gemeindeabgabenrechts dem selbständigen Wirkungsbereich der Länder zuzuordnen ist. Gleiches gilt für die Handhabung des entsprechenden Verwaltungsstrafrechts, das kompetenzrechtlich der materiell-rechtlichen Zuständigkeit folgt.
- § 8 Abs 1 F-VG
- § 5 WAOR
- VfGH, 27.02.2015, G 139/2014
- § 11 Abs 3 F-VG
- ZVG-Slg 2015/44
- § 7 Abs 5 F-VG
- Art 131 Abs 5 B-VG
- Art 131 Abs 3 B-VG
- Verwaltungsverfahrensrecht