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Keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des BFG zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten der Wiener Gemeindeabgaben

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 2
Inhalt:
Judikatur - Verfahrensrecht
Umfang:
1120 Wörter, Seiten 251-252

20,00 €

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Die durch das WAOR begründete Zuständigkeit des BFG zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten der in Wien erhobenen Gemeindeabgaben findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art 131 Abs 5 B-VG. Dass diese Abgaben aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung iSd § 7 Abs 5 F-VG ausgeschrieben werden, ändert nichts daran, dass die Vollziehung des Gemeindeabgabenrechts dem selbständigen Wirkungsbereich der Länder zuzuordnen ist. Gleiches gilt für die Handhabung des entsprechenden Verwaltungsstrafrechts, das kompetenzrechtlich der materiell-rechtlichen Zuständigkeit folgt.

  • § 8 Abs 1 F-VG
  • § 5 WAOR
  • VfGH, 27.02.2015, G 139/2014
  • § 11 Abs 3 F-VG
  • ZVG-Slg 2015/44
  • § 7 Abs 5 F-VG
  • Art 131 Abs 5 B-VG
  • Art 131 Abs 3 B-VG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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