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Juristische Blätter

Heft 1, Januar 2012, Band 134

Keine „Beförderung“ iSd EKHG bei bloßer Mithilfe bei der LKW-Entladung

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Der Begriff des „Betriebs“ eines Kraftfahrzeugs iSd § 1 EKHG erfordert entweder einen inneren Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeug eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, einen adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs. Die Ladung eines Kraftfahrzeugs zählt zu dessen Betriebseinrichtung. Das Abstellen eines Fahrzeugs zum Zweck eines Be- oder Entladens setzt dieses noch nicht außer Betrieb; das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar. Allerdings ist in jedem konkreten Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob auch tatsächlich ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs resultiert. Der Unfall (hier: Reißen des Hebegurts beim Entladen des LKW mit einem Gabelstapler) muss daher mit dem eigentlichen Vorgang des Be- und Entladens zusammenhängen.

Nach dem Gesetzeszweck des § 3 Z 3 EKHG haben die beim Betrieb der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeugs tätigen (beförderten) Personen die Folgen ihrer eigenen Tätigkeit, sei diese nun sorglos oder sorgfältig, grundsätzlich selbst zu tragen, was insb beim Lenker mit der Beherrschung der Betriebsgefahr zu erklären ist. Stellt sich die Hilfestellung des Lenkers bei der Entladung des LKWs nicht anders dar als eine von der Beförderung unabhängige Hilfestellung eines Dritten, so ist der Haftungsausschluss nach § 3 Z 3 EKHG nicht anwendbar.

  • OGH, 28.06.2011, 9 ObA 52/11d
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2012, 52
  • § 1 EKHG
  • § 3 Z 3 EKHG
  • LG Linz, 23.09.2010, 9 Cga 44/10f
  • OLG Linz, 01.02.2011, 11 Ra 112/10k
  • Arbeitsrecht

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