Keine Befreiung von Unterhaltspflicht durch Eintritt in (griechisch-orthodoxes) Kloster
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 140
- Rechtsprechung, 2076 Wörter
- Seiten 303 -305
- https://doi.org/10.33196/jbl201805030301
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Das Grundrecht auf Religionsfreiheit (Glaubensfreiheit) wird durch die Verpflichtung eines griechisch-orientalischen Mönchs zur Zahlung von Unterhalt an sein Kind nicht verletzt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Anspannung des Vaters, der seiner religiösen Überzeugung folgend in ein griechisch-orthodoxes Kloster eingetreten ist, im Ergebnis dazu führt, dass er einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachzugehen hat, und dies eine Behinderung bei der Wahl oder Ausübung seines Berufs wegen seiner Religionsausübung wäre, findet diese notwendige Maßnahme gemäß Art 9 Abs 2 EMRK ihre Rechtfertigung durch den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (demnach auch der Unterhaltsberechtigten). Es ist jedenfalls gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber der in § 231 Abs 1 ABGB normierten Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind insofern Vorrang vor den religiösen Interessen des Unterhaltspflichtigen einräumt.
- Art 14 StGG
- OGH, 27.09.2017, 1 Ob 155/17a
- BG Baden, 13.04.2017, 10 Pu 205/09h
- § 231 ABGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- JBL 2018, 303
- Europa- und Völkerrecht
- Art 63 Abs 2 StV St Germain
- Allgemeines Privatrecht
- LG Wiener Neustadt, 08.06.2017, 16 R 165/17d
- Zivilverfahrensrecht
- Art 9 EMRK
- Arbeitsrecht
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