Keine Befristung der Rechnungsberichtigung nach § 11 Abs 12 UStG
- Originalsprache: Deutsch
- GESBand 22
- Angrenzendes Steuerrecht, 1162 Wörter
- Seiten 49 -50
- https://doi.org/10.33196/ges202301004901
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§ 11 Abs 12 UStG 1994 knüpft den Wegfall der Steuerschuld aufgrund der Rechnung an die tatsächliche Durchführung der Rechnungsberichtigung gegenüber dem Leistungsempfänger an und normiert im letzten Satz, dass im Fall der Berichtigung § 16 Abs 1 leg cit sinngemäß gilt. Durch den Verweis in § 11 Abs 12 letzter Satz UStG 1994 auf § 16 Abs 1 leg cit ergibt sich, dass für den Aussteller der Rechnung die Steuerschuld aufgrund der Rechnung zu dem Zeitpunkt (in jenem Voranmeldungszeitraum) wegfällt, in dem die Rechnung berichtigt wird. Für den Aussteller der Rechnung wirkt die Rechnungsberichtigung somit ex nunc, dh die Steuerschuld des Rechnungsausstellers entfällt durch die spätere Rechnungsberichtigung nicht etwa rückwirkend auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung. Hingegen ist der Empfänger der Rechnung durch § 11 Abs 12 letzter Satz UStG 1994 nicht betroffen. Da mit der Steuerschuld kraft Rechnungslegung kein Recht auf Vorsteuerabzug durch den Rechnungsempfänger einhergeht, ist für diesen von vorneherein keine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben.
Das UStG 1994 sieht keine Befristung der Rechnungsberichtigung nach § 11 Abs 12 leg cit vor. Eine solche ergibt sich – mangels Rückwirkung der Rechnungsberichtigung – auch nicht aus den allgemeinen Verjährungsbestimmungen der BAO. Da aufgrund der in § 16 Abs 1 UStG 1994 ausdrücklich angeordneten ex nunc-Wirkung der Rechnungsberichtigung die ursprüngliche Steuerfestsetzung unberührt bleibt, kann eine Berichtigung auch dann erfolgen, wenn für die ursprüngliche Steuerfestsetzung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
- Bergmann, Sebastian
- § 16 Abs 1 UStG
- Rechnungsberichtigungen
- Gesellschaftsrecht
- unrichtiger Steuerausweis
- Verjährung
- § 207 BAO
- VwGH, 15.12.2022, Ro 2019/13/0034
- GES 2023, 49
- Steuerschuld kraft Rechnungslegung
- § 12 Abs 1 UStG
- § 11 Abs 12 UStG