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Keine Begründung von Wohnungseigentum an notwendig allgemeinen Teilen eines Hauses

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Teile eines Hauses, auf deren Mitbenützung auch Dritte angewiesen sind, um ihre individuellen oder gemeinschaftlichen Nutzungsrechte ausüben zu können, sind als allgemeine Teile der Liegenschaft zu beurteilen, an denen WE nicht begründet werden kann. Grundsätzlich liegt ein notwendiger allgemeiner Teil vor, wenn das Objekt kraft faktischer Beschaffenheit von vornherein nicht als Wohnung oder Zubehör nutzbar ist, weil ihm die Eignung fehlt, selbstständig und ausschließlich benutzt zu werden. Bei einem insoweit vorliegenden Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung kann das Gericht auf Antrag die Nutzwerte neu festsetzen.

  • LG Feldkirch, 1 R 27/18f
  • OGH, 03.10.2018, 5 Ob 74/18w, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • § 2 Abs 4 WEG
  • WOBL-Slg 2019/73
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Bezau, 3 Msch 1/17y
  • § 9 Abs 2 Z 1 WEG

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