Keine Beitragspflicht nach dem ALSAG, wenn die im Beitragszeitraum tatsächlich erfolgten Bodenaushubablagerungen nicht einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht unterliegen
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 5
- Judikatur - Materienrecht, 1300 Wörter
- Seiten 410 -412
- https://doi.org/10.33196/zvg201805041001
20,00 €
inkl MwSt
Das VwG ist an die Ansicht der zuständigen Naturschutzbehörde, die die naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht der fallgegenständlichen Bodenaushubablagerungen verneinte, gebunden.
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Beitragspflicht nach dem ALSAG ist nur maßgeblich, ob die im Beitragszeitraum tatsächlich erfolgten Bodenaushubablagerungen einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht unterlagen. Allfällige von der mitbeteiligten Partei in der Zukunft geplante zusätzliche Bodenaushubablagerungen sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, selbst wenn dadurch eine nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht der gesamten Ablagerungen begründet würde.
Dass der Sachverständige bei seiner Beurteilung, ob die gegenständliche Verwertung des Bodenaushubs dem im vorliegenden Beitragszeitraum (2008–2011) geltenden Stand der Technik (Qualitätsanforderungen nach dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2006) entsprochen hat, auch nachträglich vorgelegte Beweise der mitbeteiligten Partei (im Jahr 2017 vorgelegte Untersuchungsberichte und Unbedenklichkeitsbestätigungen) zu den im Beitragszeitraum erfolgten Bodenaushubablagerungen mitberücksichtigte, widerspricht nicht der Judikatur des VwGH zur zeitlichen Komponente des beitragspflichtigen Sachverhaltes (vgl VwGH 25.10.2017, Ra 2015/07/0063).
- LVwG Salzburg, 11.07.2018, 405-2/121/1/13-2018
- ZVG-Slg 2018/90
- § 3 Abs 1a Z 4 ALSAG
- § 10 Abs 1 ALSAG
- Verwaltungsverfahrensrecht
Weitere Artikel aus diesem Heft