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Keine Berücksichtigung der Raumhöhe bei der Nutzflächenermittlung von Wohnungen mit schrägen Wänden und Dachschrägen

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Bei der Nutzflächenermittlung von Wohnungen mit schrägen Wänden und Dachschrägen ist nur die Bodenfläche und nicht die Raumhöhe zu berücksichtigen, hat doch die Ermittlung der Naturmaße in Höhe des Fußbodens zu erfolgen. Jener Bereich, der eine Raumhöhe von unter 1,50 m aufweist, kann als Stauraum genützt werden. Diese Art der Nutzflächenermittlung führt gerade für ob ihrer Lage im Haus regelmäßig besonders begehrte Dachgeschosswohnungen auch zu keiner verfassungsrechtlich bedenklichen Überschreitung des dem Gesetzgeber im Rahmen der Wohnungspolitik zustehenden Gestaltungsspielraums.

  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2017/73
  • § 17 MRG
  • OGH, 25.10.2016, 5 Ob 170/16k, Zurückweisung der außerordentlichen Revisionsrekurse
  • LGZ Wien, 38 R 26/16d

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