Keine Beschränkung der Vollmacht bei Vertretung des Vermieters hinsichtlich allfälliger Sonderwünsche der Mieter
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 32
- Rechtsprechung, 2123 Wörter
- Seiten 73 -75
- https://doi.org/10.33196/wobl201902007301
30,00 €
inkl MwSt
Ist ein Dritter mit der laufenden Kommunikation mit den künftigen Mietern über Sonder- und Änderungswünsche betreffend der Gestaltung für die in Sanierung befindlichen Wohnungen beauftragt und umfasst die erteilte Vollmacht nur den Abschluss von Standardmietverträgen, so ist der Anschein einer weitergehenden Bevollmächtigung – wie die Zusage der Erfüllung von Sonderwünschen – gegenüber den zukünftigen Mietern zu zerstören. Wird eine Beschränkung der Bevollmächtigung den Mietinteressenten gegenüber nicht hinreichend deutlich gemacht, so kann sich der Vermieter nicht auf eine Beschränkung der Vollmacht berufen.
- LG St. Pölten, 7 R 89/17v
- § 1029 ABGB
- BG Melk, 12 C 122/16v
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 20.02.2018, 4 Ob 236/17k
- WOBL-Slg 2019/26
Weitere Artikel aus diesem Heft