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Keine Beschränkung der Vollmacht bei Vertretung des Vermieters hinsichtlich allfälliger Sonderwünsche der Mieter

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Ist ein Dritter mit der laufenden Kommunikation mit den künftigen Mietern über Sonder- und Änderungswünsche betreffend der Gestaltung für die in Sanierung befindlichen Wohnungen beauftragt und umfasst die erteilte Vollmacht nur den Abschluss von Standardmietverträgen, so ist der Anschein einer weitergehenden Bevollmächtigung – wie die Zusage der Erfüllung von Sonderwünschen – gegenüber den zukünftigen Mietern zu zerstören. Wird eine Beschränkung der Bevollmächtigung den Mietinteressenten gegenüber nicht hinreichend deutlich gemacht, so kann sich der Vermieter nicht auf eine Beschränkung der Vollmacht berufen.

  • LG St. Pölten, 7 R 89/17v
  • § 1029 ABGB
  • BG Melk, 12 C 122/16v
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 20.02.2018, 4 Ob 236/17k
  • WOBL-Slg 2019/26

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