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Keine Beschwerde allein gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

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Die Zulässigkeit der Beschwerde betreffend die aufschiebende Wirkung setzt die Erhebung einer Beschwerde auch in der Hauptsache voraus. Wurde (noch) keine Beschwerde in der Hauptsache erhoben und somit die Rechtmäßigkeit des Bescheides, dessen Vollzug aufgeschoben werden soll, gar nicht in Frage gestellt, dann fehlt ein Rechtschutzbedürfnis in Bezug auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine (noch) nicht eingebrachte Beschwerde.

  • VwGH, 04.03.2020, Ra 2019/21/0354
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
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  • § 22 VwGVG
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  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2020, 470
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