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Keine Beseitigung des Räumungsanspruchs wegen Bestandzinsrückstands durch rein prozessuale Aufrechnungserklärung

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Der Bestandnehmer kann zur Abwehr eines Räumungsbegehrens nach § 1118 ABGB wegen rückständigen Bestandzinses behaupten und unter Beweis stellen, die rückständige Bestandszinsforderung sei durch Kompensation erloschen. Er muss in einem solchen Fall unter Anerkennung der behaupteten Bestandzinsschuld eine unbedingte außergerichtliche Aufrechnungserklärung abgeben und im Räumungsstreit die Abgabe der Erklärung und das Bestehen der Gegenforderung, die die Bestandzinsschuld zum Erlöschen gebracht hat, nachweisen (RIS-Justiz RS0021118; RS0021036). Eine Vertragsauflösung nach § 1118 ABGB wird durch eine erst nach Zugang der Auflösungserklärung ausgesprochene Aufrechnung nicht mehr berührt (RIS-Justiz RS0119980; 1 Ob 30/05a). Daraus ergibt sich, dass die vom beklagten Bestandnehmer vorgenommene rein prozessuale Aufrechnung den Mietzinsrückstand zur Abwehr des Räumungsbegehrens nicht beseitigen kann.

  • § 1438 ABGB
  • § 1440 ABGB
  • LG Linz, 14 R 205/12h
  • BG Linz, 13 C 671/12w
  • § 1118 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 28.05.2013, 8 Ob 42/13d, Zurückweisung der Revision
  • § 1439 ABGB
  • WOBL-Slg 2013/103

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