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Keine Bestätigung des Sanierungsplans bei bloßer Stundung der Entlohnung des Insolvenzverwalters

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Die Forderungsfeststellung nach § 109 IO selbst ist unbekämpfbar und kann grundsätzlich nicht wirkungslos gemacht werden, weil die IO keine Rechtsbehelfe gegen festgestellte Insolvenzforderungen vorsieht. Ab dem Anerkenntnis des Insolvenzverwalters ist die Forderungsfeststellung unwiderruflich und unanfechtbar; damit kommt bereits innerhalb des Insolvenzverfahrens der Forderungsfeststellung ab Unwiderruflichkeit des Anerkenntnisses des Insolvenzverwalters die Funktion eines Entscheidungssurrogats zu, von der bindende Wirkung ausgeht. Ordentliche Rechtsmittel sind unstatthaft; allenfalls können außerordentliche Rechtsbehelfe, wie etwa die Wiederaufnahme (vgl § 530 Abs 1 Z 7 ZPO), die Berichtigung des Anmeldungsverzeichnisses (vgl etwa § 419 ZPO) oder die Zurücknahme der Forderungsanmeldung abhelfen.

Erst mit dem Eintritt der Rechtskraft einer (nicht im Insolvenzverfahren zu treffenden) Feststellungsentscheidung wäre das Anmeldungsverzeichnis gegebenenfalls entsprechend zu ändern.

Die Bestätigung eines Sanierungsplans ist zu versagen, wenn die Entlohnung des Insolvenzverwalters entgegen § 152a Abs 1 Z 1 IO in Verbindung mit § 153 Z 2 IO weder gezahlt noch beim Insolvenzverwalter sichergestellt ist, sondern dieser dem Schuldner die Bezahlung der rechtskräftig bestimmten Entlohnung bloß stundet und auf die Sicherstellung verzichtet.

Wenn die fristgebundene Erfüllung der Voraussetzungen des § 152a Abs 1 IO auch im angenommenen Sanierungsplan selbst nach § 152a Abs 1 Z 3 IO zur Bedingung seiner Bestätigung gemacht wurde, ist die Setzung einer über das Fristende hinausgehenden richterlichen Nachfrist iS des § 153 Z 2 IO zur nachträglichen Erfüllung der Bedingung weder erforderlich noch zulässig.

  • § 109 IO
  • § 125 Abs 5 IO
  • § 149 Abs 2 IO
  • § 152a Abs 1 Z 1 IO
  • § 152a Abs 1 Z 3 IO
  • § 153 Z 2 IO
  • OGH, 24.10.2024, 8 Ob 97/24h
  • OLG Wien, 05.07.2024, 6 R 161/24a
  • HG Wien, 26.04.2024, 6 S 206/23w
  • JBL 2024, 808
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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