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Keine Beurteilung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Prozesshandlungen in einem (nachträglichen) Parallelverfahren

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 33
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
3878 Wörter, Seiten 587-591

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Jede Benutzung von Computer, Internet oder E-Mail führt zur Anwendbarkeit der DSGVO, sobald personenbezogene Daten involviert sind, wobei der weite Begriff des Art 2 Abs 1 DSGVO sämtliche heute gebräuchlichen rechnergestützten Verarbeitungen personenbezogener Daten erfasst.

Auch die Ordnerstruktur eines Ordners kann in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen, insb wenn diese Datei durch die Namen der einzelnen (Unter-)Ordner einem AN zugeordnet werden kann.

Ob die E des EGMR (GK) 61496/08 (Bărbulescu/Rumänien) im dienstrechtlichen Verhältnis zwischen den Parteien entscheidungsrelevant und wie eine allfällige Abwägung der Interessen vorzunehmen ist, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu klären, in dem es um die Frage der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Entlassung geht.

Ließe man die Beurteilung der Zulässigkeit von Prozesshandlungen in einem Parallelverfahren zu, würde dies einen Eingriff in die Aufgabe des Gerichts des ersten Verfahrens bedeuten. Dem Gericht im Parallelverfahren würde im Ergebnis eine Kontrollfunktion übertragen, die mit der Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems durch die ZPO unvereinbar ist.

  • Goricnik, Wolfgang
  • Art 4 DSGVO
  • Art 8 EMRK
  • OLG Wien, 25.04.2018, 9 Ra 125/17v-12
  • Art 9 DSGVO
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 23.05.2019, 6 ObA 1/18t
  • WBl-Slg 2019/183
  • Art 6 DSGVO
  • Art 2 DSGVO
  • Art 88 DSGVO
  • LG Wiener Neustadt, 02.11.2017, 7 Cga 86/17h-8

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