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Keine bindende Zustimmung aufgrund von Aussagen des Bauträgers über mögliche Baumaßnahmen

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Die mehrere Jahre vor der späteren Errichtung des Wintergartens getätigten Aussagen des Bauträgers über das Bestehen dieser Möglichkeit, zu einem Zeitpunkt, als die spätere, nun hier zu beurteilende Änderung weder zeitlich absehbar noch der Gestalt nach auch nur in irgendeiner Form konkretisiert war, sind nach dem für deren Verständnis maßgeblichen objektiven Erklärungswert zwar als eine Art Absichtserklärung zu verstehen, aber nicht als bindende Vorwegzustimmung zu den konkreten, nunmehr beanstandeten Baumaßnahmen. Aufgrund des Fehlens einer förmlichen Zustimmung, sind die Rechtsfragen, ob und wenn ja, wie lange die von einem Wohnungseigentümer erteilte Zustimmung zu einer – mangels Zustimmung auch aller anderen Wohnungseigentümer eigenmächtig – vorgenommenen Änderung diesen zumindest noch in dem Sinn bindet, dass sie als Verzicht auf den Entfernungs- und Wiederherstellungsanspruch gewertet werden kann, sowie ob einem zustimmenden Wohnungseigentümer in diesem Fall zumindest idR das Interesse an der Abwehr des Eingriffs abzusprechen ist, für die Entscheidung nicht relevant.

  • § 16 WEG
  • BG Salzburg, 34 C 236/16t
  • § 828 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 523 ABGB
  • LG Salzburg, 53 R 100/17p
  • OGH, 15.05.2018, 5 Ob 236/17t, Zurückweisung der Revision
  • WOBL-Slg 2018/119

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