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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Keine bloße Augenscheinsprüfung bei der vereinfachten Zulassung eines Pflanzenschutzmittels. Offenlegung der Formel im Zuge des Parteiengehörs?
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 1
- Judikatur - Materienrecht, 2997 Wörter
- Seiten 374-378
- https://doi.org/10.33196/zvg201404037401
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inkl MwSt§ 11 Abs 2 Z 3 PMG normiert keine reine Augenscheinsprüfung. Die Unterschiede in der Kennzeichnung sind ebenso wie die Unterschiede in der Zusammensetzung der Beistoffe detailliert nach ihren möglichen Wirkungen auf die Umwelt zu bewerten. Diese Bewertung hat etwa anhand von der Behörde zugänglicher Literatur und Ergebnissen vorhandener Studien, falls nötig unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, zu erfolgen.
Der Beweismaßstab ist aber herabgesetzt: so wird die Behörde keine Studien zu den Wirkungen der Beistoffe (einzeln oder in der in der Formel verwendeten Kombination) durchzuführen oder in Auftrag zu geben haben. Dies würde dem Sinn und Zweck des vereinfachten Zulassungsverfahrens widersprechen und auch eine wesentlich stärkere Mitwirkung des Antragstellers erfordern. Das wird durch das vom Gesetzgeber verwendete Wort „offensichtlich“ klargestellt.
Die Rechtsprechung des EuGH in der Rs
- Hanslik, Claudia
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 45 Abs 3 PMG
- § 11 Abs 2 Z 3 PMG
- ZVG-Slg 2014/72
- BVwG, 20.03.2014, W104-2000583-1
- Verwaltungsverfahrensrecht
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