Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 4, Juli 2014, Band 1

Hanslik, Claudia

Keine bloße Augenscheinsprüfung bei der vereinfachten Zulassung eines Pflanzenschutzmittels. Offenlegung der Formel im Zuge des Parteiengehörs?

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

§ 11 Abs 2 Z 3 PMG normiert keine reine Augenscheinsprüfung. Die Unterschiede in der Kennzeichnung sind ebenso wie die Unterschiede in der Zusammensetzung der Beistoffe detailliert nach ihren möglichen Wirkungen auf die Umwelt zu bewerten. Diese Bewertung hat etwa anhand von der Behörde zugänglicher Literatur und Ergebnissen vorhandener Studien, falls nötig unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, zu erfolgen.

Der Beweismaßstab ist aber herabgesetzt: so wird die Behörde keine Studien zu den Wirkungen der Beistoffe (einzeln oder in der in der Formel verwendeten Kombination) durchzuführen oder in Auftrag zu geben haben. Dies würde dem Sinn und Zweck des vereinfachten Zulassungsverfahrens widersprechen und auch eine wesentlich stärkere Mitwirkung des Antragstellers erfordern. Das wird durch das vom Gesetzgeber verwendete Wort „offensichtlich“ klargestellt.

Die Rechtsprechung des EuGH in der Rs Varec (C-450/06) lässt sich auf die hier gegebene Konstellation betreffend Pflanzenschutzmittel umlegen: Im konkreten Fall kann die vollständige Formel der Pflanzenschutzmittel dem Antragsteller nicht bekannt gegeben werden, ohne berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Herstellers zu verletzen. Auf der anderen Seite muss es dem Antragsteller möglich sein, den Abwägungsvorgang der Behörde insgesamt nachvollziehen zu können, um das Recht auf ein faires Verfahren in ausreichendem Maß zu berücksichtigen. Die Behörde wird der Antragstellerin daher mitzuteilen haben, ob das Mittel denselben Wirkstoff in derselben Menge enthält und in welcher Größenordnung unterschiedliche Beistoffe vorliegen, sowie das Endergebnis der behördlichen Bewertung dieser Unterschiedlichkeit in Bezug auf Qualität, Wirkungen und Sicherheit des Pflanzenschutzmittels. Dabei müssen die Namen der Beistoffe und ihre chemische Zusammensetzung nicht benannt bzw können geschwärzt werden. Jedenfalls bekannt zu geben ist aber, wie die Behörde zu ihren Schlüssen gekommen ist.

  • Hanslik, Claudia
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 45 Abs 3 PMG
  • § 11 Abs 2 Z 3 PMG
  • ZVG-Slg 2014/72
  • BVwG, 20.03.2014, W104-2000583-1
  • Verwaltungsverfahrensrecht

Weitere Artikel aus diesem Heft

ZVG
News-Radar
Band 1, Ausgabe 4, Juli 2014
eJournal-Artikel

20,00 €

ZVG
Zur systematischen Gliederung des Entscheidungsteils
Band 1, Ausgabe 4, Juli 2014
eJournal-Artikel

20,00 €

ZVG
Zulässigkeit der Abänderung einer Betriebsbeschreibung durch das VwG
Band 1, Ausgabe 4, Juli 2014
eJournal-Artikel

20,00 €

20,00 €

ZVG
UVP-Pflicht für das Vorhaben einer 8er-Einseilumlaufbahn samt Piste
Band 1, Ausgabe 4, Juli 2014
eJournal-Artikel

20,00 €

ZVG
Durchqueren des Raucherraumes auf dem Weg zu den WC-Anlagen ist zumutbar
Band 1, Ausgabe 4, Juli 2014
eJournal-Artikel

20,00 €

ZVG
Einbringungsmöglichkeiten bei den Verwaltungsgerichten
Band 1, Ausgabe 4, Juli 2014
eJournal-Artikel

20,00 €