Keine Duldungsverpflichtung des Vermieters nach § 9 MRG bei Verbindung zweier selbständiger, von verschiedenen Personen gemieteter Wohnungseigentumseinheiten
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 31
- Rechtsprechung, 2175 Wörter
- Seiten 50 -52
- https://doi.org/10.33196/wobl201802005001
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Die Duldungsverpflichtung des Vermieters besteht nur dann, wenn sämtliche positiven und negativen Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 1–7 MRG gegeben sind. Nach § 9 Abs 1 Z 5 MRG darf durch die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters oder eines anderen Mieters zu besorgen sein. Die Verbindung zweier selbständiger – von verschiedenen Personen gemieteter – Wohnungseigentumseinheiten ohne Zustimmung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer bietet nicht nur eine wohnungseigentumsrechtliche Problematik, sondern auch eine solche durch eine allenfalls „aufgezwungene“ Mietergemeinschaft. Diese Umstände sind Interessenbeeinträchtigungen des Vermieters, die seine Duldungspflicht ausschließen. Der Vermieter kann die Unterlassung bzw Wiederherstellung des vorigen Zustands begehren.
- Tamerl, Daniel
- § 1118 ABGB
- WOBL-Slg 2018/14
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 05.07.2017, 7 Ob 99/17k, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- § 30 Abs 2 Z 3 MRG
- § 9 MRG
- LGZ Wien, 39 R 300/16f
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