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Keine Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft, die der Religionsausübung dient, allein durch Kirchenrechtsakt

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Bei einer Eigentumsübertragung an Liegenschaften, die im öffentlichen Grundbuch ausgewiesen sind, ist eine Religionsgesellschaft an die Einhaltung der bürgerlichrechtlichen Bestimmungen gebunden. Eine Eigentumsübertragung durch (bloßen) Kirchenrechtsakt bewirkt sachenrechtlich keine Änderung der Eigentumsverhältnisse. Das trifft auch dann zu, wenn sich auf der Liegenschaft ein Gebäude befindet, das Zwecken der Religionsausübung dient.

  • LGZ Graz, 27.04.2012, 4 R 347/11w
  • § 31 GBG
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 06.06.2013, 5 Ob 203/12g
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • BG Fürstenfeld, 28.09.2011, TZ 1548/11
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 431 ABGB
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2013, 561
  • § 867 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 136 GBG
  • Arbeitsrecht

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