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Keine einseitige Anordnung von Kurzarbeit

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Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, den Umfang der Arbeitspflicht und das damit verbundene Entgelt einseitig zu ändern. Das gilt auch, wenn infolge einer Betriebsschließung auf Grund von COVID-Maßnahmen eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht möglich ist.

Stimmt ein Arbeitnehmer in einem Betrieb ohne Betriebsrat der Einführung von Kurzarbeit nicht zu, verletzt er dadurch auch nicht seine vertragliche Treuepflicht. Verweigert der Arbeitgeber deshalb die Fortzahlung des Entgelts, liegt der Austrittsgrund einer ungebührlichen Vorenthaltung des Entgelts vor.

  • WBl-Slg 2022/132
  • § 1152 ABGB
  • ASG Wien, 12.05.2021, 7 Cga 25/21b-12
  • § 26 Z 2 AngG
  • § 1155 ABGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 25.05.2022, 8 ObA 26/22i
  • OLG Wien, 22.02.2022, 8 Ra 2/22f-27

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