Keine einstweilige Verfügung durch das Gericht mehr?
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 24
- Judikatur, 3644 Wörter
- Seiten 163 -168
- https://doi.org/10.33196/rpa202403016301
20,00 €
inkl MwSt
Die in Art 2 Abs 3 RL 89/665/EWG vorgesehene Aussetzung des Abschlusses eines Vertrags über einen öffentlichen Auftrag dauert längstens bis zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Stelle in erster Instanz über den Nachprüfungsantrag gegen die Entscheidung über die Vergabe dieses Auftrags entscheidet, unabhängig davon, ob es sich bei dieser Stelle um ein Gericht handelt oder nicht.
Art 2 Abs 3 und Art 2a Abs 2 RL 89/665/EWG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die dem Auftraggeber den Abschluss eines Vertrags über einen öffentlichen Auftrag nur bis zu dem Zeitpunkt untersagt, an dem eine Stelle in erster Instanz im Sinne dieses Art 2 Abs 3 über den Nachprüfungsantrag gegen die Entscheidung über die Vergabe dieses Auftrags entscheidet, nicht entgegenstehen, ohne dass es insoweit auf die Frage ankommt, ob diese Stelle ein Gericht ist oder nicht.
- Reisner, Hubert
- Zugang zur Nachprüfung
- einstweilige Verfügung
- Provisorialverfahren
- Art 2a Abs 2 RL 89/665/EWG
- vorläufige Maßnahme
- Vergabekontrollbehörde
- RPA 2024, 163
- EuGH, 18.01.2024, C-303/22, „CROSS Zlín“
- gerichtlicher Rechtsschutz
- Art 2 Abs 3 RL 89/665/EWG
- Vergaberecht
- Art 47 GRC