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Keine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Feststellungsbegehrens einer Servitut

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Kann ein Dienstbarkeitsberechtigter unter Berufung auf ein behauptetes Wegerecht vom Beklagten als Störer und Eigentümer der dienenden Liegenschaften die Unterlassung künftiger Störungen seiner Grunddienstbarkeit gemäß § 523 ABGB verlangen, fehlt einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Begehrens auf Feststellung des Bestehens einer Servitut das Rechtsschutzbedürfnis.

  • OGH, 07.03.2013, 1 Ob 7/13f
  • Keine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Feststellungsbegehrens einer Servitut
  • BBL-Slg 2013/145
  • § 523 ABGB
  • § 381 Z 2 EO
  • Baurecht

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