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Keine erhebliche Rechtsfrage bei Fehlen einer Rechtsprechung zum anzuwendenden ausländischen Sachrecht
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 31
- Rechtsprechung, 611 Wörter
- Seiten 469-470
- https://doi.org/10.33196/wbl201708046902
30,00 €
inkl MwStDem OGH kommt im Bereich des ausländischen Rechts keine Leitfunktion zu. Der Mangel einer Rechtsprechung des OGH zum anzuwendenden ausländischen Sachrecht (hier: zur Gesellschafterhaftung nach deutschem GmbH-Recht) begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
Die Revision wäre aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann zulässig, wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre oder hiebei grobe Subsumtionsfehler unterlaufen wären, die aus Gründen der Rechtssicherheit richtig gestellt werden müssten.
- § 502 Abs 1 ZPO
- HG Wien, 17.02.2017, 60 R 78/16z-43
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 29.05.2017, 6 Ob 96/17m
- WBl-Slg 2017/148
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