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Keine Erneuerung eines ohnehin bereits gestellten Feststellungantrags nach Aufhebung der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 18
- Judikatur, 2729 Wörter
- Seiten 100-104
- https://doi.org/10.33196/rpa201802010001
20,00 €
inkl MwStNach Aufhebung der im Feststellungsverfahren ergangenen Entscheidungen ist kein weiterer auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung gerichteter Antrag und auch kein „Fortsetzungsantrag“ zu stellen.
Eine – wie auch immer geartete – Erneuerung eines ohnehin bereits gestellten Feststellungantrags nach Aufhebung der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung ist sohin nicht erforderlich.
- Götzl, Philipp
- Feststellungsverfahrenm Fortsetzungsantrag
- § 19 Abs 1 BVergG
- RPA 2018, 100
- § 42 Abs 2 VwGG
- § 373a Abs 4 GewO
- Direktvergabe mit Bekanntmachung
- ÖNORM A 2050
- Dienstleistungsanzeige
- § 14 Abs 3 BVergG
- § 7 Abs 5 GewO
- Befugnisnachweis
- § 42 Abs 3 VwGG
- VwGH, 29.11.2017, Ra 2017/04/0075, „Badewasseraufbereitung Hallenbad T III“
- § 2 Z 16 lit a BVergG
- Vergaberecht
- § 12 Abs 1 BVergG
- § 41 a BVergG
- § 373a Abs 5 Z 2 GewO
- § 129 Abs 1 Z 11 BVergG