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Keine Ersitzung des Rechts zum Zufahren zu bzw Abfahren von einer Gemeindestraße zu einer Liegenschaft; Zuständigkeit der Straßenbehörde

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Ersitzbar sind nur private Vermögensrechte, weshalb im öffentlichen Recht eine Ersitzung nicht in Betracht kommt, außer sie ist in einem Gesetz ausdrücklich anerkannt. Obliegt daher die Entscheidung über die Zulässigkeit des Anschlusses an eine öffentliche Verkehrsfläche zwingend der Straßenbehörde im Verwaltungsweg, stellt das Recht auf Anschluss kein Privatrecht dar, das Gegenstand einer Dienstbarkeit sein könnte.

  • Keine Ersitzung des Rechts zum Zufahren zu bzw Abfahren von einer Gemeindestraße zu einer Liegenschaft
  • BBL-Slg 2021/84
  • OGH, 25.11.2020, 7 Ob 142/20p
  • § 20 oö Straßengesetz idF LGBl Nr 84/1991
  • § 472 ABGB
  • § 1455 ABGB
  • Zuständigkeit der Straßenbehörde
  • Baurecht

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