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Keine Ersitzung einer Bauverbotsservitut; keine Obliegenheit zur Einsichtnahme in die Urkundensammlung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 22
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
653 Wörter, Seiten 118-119

20,00 €

inkl MwSt

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Der Erwerber der „dienenden“ Liegenschaft muss eine nicht eingetragene, nur vertraglich vereinbarte und nicht offenkundige Hausservitut (Bauverbotsservitut) nicht gegen sich gelten lassen. Eine Verpflichtung in die Urkundensammlung Einsicht zu nehmen, um einer durch nichts indizierten Dienstbarkeitsvereinbarung nachzuspüren, besteht nicht. Die Ersitzung einer Bauverbotsservitut setzt ein ausdrückliches oder stillschweigendes Verbot voraus, dem sich der Gegner gefügt hätte. Das faktische Gewähren von Licht und Luft reicht für die Annahme von Rechtsbesitz und Ersitzung nicht aus.

  • keine Obliegenheit zur Einsichtnahme in die Urkundensammlung
  • OGH, 29.01.2019, 2 Ob 146/18m
  • BBL-Slg 2019/122
  • § 5 GBG
  • Baurecht
  • Keine Ersitzung einer Bauverbotsservitut

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