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Keine „fiktive“ Abgabestelle alleine durch Erteilung eines Nachsendeauftrags

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Alleine durch die Erteilung eines Nachsendeauftrags an eine nicht als Abgabestelle genutzte Nachsendeadresse wird keine „fiktive“ Abgabestelle begründet. Ein wirksamer Zustellvorgang an der Nachsendeadresse setzt grundsätzlich voraus, dass diese alle Voraussetzungen einer Abgabestelle iS des § 2 Z 4 ZustG erfüllt.

Voraussetzung für das Vorliegen einer Zustelladresse ist, dass sich der Empfänger dort auch tatsächlich regelmäßig aufhält; dies gilt auch bei Zustellvorgängen an Nachsendeadressen. War eine Zustelladresse zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung keine Abgabestelle (iS des § 2 Z 4 ZustG), weil der Empfänger dort nicht (mehr) gewohnt hat, ist die Zustellung unwirksam. Maßgebend für die Beurteilung des Umstands, ob im konkreten Fall eine Abgabestelle vorliegt oder vorlag, ist dabei nicht allein der Zeitpunkt der „Zustellung“. Vielmehr sind die berücksichtigungswürdigen Tatsachen ex post nach objektiven Gesichtspunkten, das heißt ohne Rücksicht darauf, wie sich dem Zustellorgan die Verhältnisse subjektiv geboten haben, und ohne Rücksicht auf eine entsprechende Absicht des Empfängers zu ermitteln und zu beurteilen.

  • § 2 ZustellG
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 15.12.2015, 10 Ob 69/15t
  • OLG Wien, 29.10.2014, 15 R 166/14p
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2016, 467
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 16 ZustellG
  • LGZ Wien, 21.08.2014, 10 Cg 19/14h
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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