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Keine genehmigungspflichtige Änderung, wenn durch bauliche Umgestaltung vertragliche Einigung wiederhergestellt wird

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Der in § 16 Abs 2 WEG 2002 verwendete Begriff „Änderungen“ ist grundsätzlich weit auszulegen. Für die Beurteilung, ob eine Maßnahme eine genehmigungspflichtige Änderung bewirkt, ist auf den bestehenden Zustand des betreffenden Objekts abzustellen. Prüfmaßstab ist der aktuelle rechtmäßige Bestand. Im Fall einer baulichen Umgestaltung des ursprünglichen Objekts ist ein Rückgriff auf die vertragliche Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer erforderlich. Daher begründet die Wiederherstellung des vor einem eigenmächtigen Umbau bestandenen Zustands und die dafür notwendigen Maßnahmen keine genehmigungspflichtige Änderung, weil dadurch nur der dem zugrundeliegenden WE-Vertrag entsprechende Zustand wiederhergestellt wird. Maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob eine genehmigungsbedürftige Änderung vorliegt, ist damit der vertragliche Konsens der Mit- und Wohnungseigentümer. Nur solche Maßnahmen, die vom ursprünglichen Konsens nicht erfasst sind, fallen unter § 16 Abs 2 WEG 2002. Hingegen ist die baubehördliche Bewilligung einer (eigenmächtigen) Änderung an WE-Objekten für die Beurteilung des zivilrechtlichen Untersagungsrechts ohne Bedeutung. Wenn eigenmächtige Änderungen schutzwürdige Interessen anderer Wohnungseigentümer verletzen, können sie auch dann untersagt werden, wenn sie baubehördlich genehmigt sind.

  • WOBL-Slg 2020/122
  • BG Josefstadt, 10 C 271/15g
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 31.07.2019, 5 Ob 55/19b
  • § 16 Abs 2 WEG
  • LGZ Wien, 35 R 252/18w

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