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Keine gerichtliche Neufestsetzung eines vertraglich vereinbarten Aufteilungsschlüssels ohne eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 32
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1547 Wörter, Seiten 394-396

30,00 €

inkl MwSt

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Sämtliche Wohnungseigentümer können einen von der Regelung des § 32 Abs 1 WEG 2002 abweichenden Aufteilungsschlüssel oder eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festlegen. Besteht eine Vereinbarung, dass alle Aufwendungen für die Liegenschaft im Verhältnis der reinen Nutzflächen der einzelnen Wohnungen bzw selbstständigen Einheiten aufgeteilt werden, wobei aber eine Ausnahme für die Betriebs-, Instandhaltungs- und Erneuerungskosten bestimmter Aufwendungen als nach dem gesetzlichen Schlüssel verrechenbar gilt, setzt eine gerichtliche Änderung dieser Vereinbarung voraus, dass sich seit der Vereinbarung eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten ergeben habe.

  • BG Favoriten, 5 Msch 14/17f
  • § 32 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 39 R 205/18t
  • OGH, 20.02.2019, 5 Ob 12/19d, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • WOBL-Slg 2019/92

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