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Keine Gewährleistung für unsichtbare Fundamentvorsprünge

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Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften.

Bis zum Baubeginn nicht sichtbare Fundamentvorsprünge eines auf der Nachbarliegenschaft liegenden Gebäudes stellen keine Benützungsrechte Dritter dar, sondern sind als Fragen der Beschaffenheit und Verwendbarkeit der Liegenschaft anzusehen.

Wurde das Nichtbestehen von Bestand- oder Benützungsrechten Dritter im Kaufvertrag einer Liegenschaft ausdrücklich zugesichert, ansonsten aber ein Gewährleistungsverzicht vereinbart, kommt eine Haftung für die mit den Fundamentvorsprüngen verbundenen bautechnischen Notwendigkeiten nicht in Betracht.

  • § 929 ABGB
  • BBL-Slg 2020/24
  • Baurecht
  • Keine Gewährleistung für unsichtbare Fundamentvorsprünge
  • OGH, 24.09.2019, 5 Ob 64/19a

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