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Keine Grabungsbewilligung ohne Anhaltspunkte für Vorhandensein eines Denkmals

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 144
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1096 Wörter, Seiten 539-540

30,00 €

inkl MwSt

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Die in § 11 Abs 1 DMSG normierte Bewilligungspflicht für Nachforschungen durch Veränderung der Erdoberfläche ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw des Grundes unter Wasser (Grabung) „zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale“ unter der Erd- bzw Wasseroberfläche erfolgt. Das bedeutet, dass entweder ein Denkmal bereits vorhanden sein muss (und untersucht) oder ein solches entdeckt werden soll. Dabei kommt es neben der (subjektiven) Intention des Handelnden (also des Antragsstellers), die von ihm dazu genannt wird, auch darauf an, ob objektive Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Denkmalen im Untergrund vorliegen (hier: Antrag auf Bewilligung einer archäologischen Voruntersuchung, um „Bauverzögerungen aufgrund stets möglicher Zufallsfunde“ auszuschließen, wurde zurecht zurückgewiesen).

  • JBL 2022, 539
  • VwGH, 09.03.2022, Ra 2022/09/0005
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
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